Die beamtenrechtlichen Beendigungsgründe werden durch die Aufnahme des Straftatbestands der Volksverhetzung in das Bundesbeamtengesetz (§ 41 Verlust der Beamtenrechte) für Bundesbeamte und in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte erweitert. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung führt nicht erst wie bisher bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, sondern bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zum automatischen Verlust der Beamtenrechte. Dies gilt für Bundes- und Landesbeamte.
Durch die Änderung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) wird das Verfahren der Disziplinarklage für Bundesbeamte durch umfassende Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörden abgelöst. Statt Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, sprechen die Disziplinarbehörden künftig sämtliche Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts, durch Disziplinarverfügung aus.
Durch Verwaltungsakt aus dem Dienst entfernte Beamtinnen und Beamten müssen somit selbst aktiv gegen die Disziplinarverfügung vorgehen (Widerspruch/Klage).
Dies ist eine massive Veränderung des Verfahrensrechts zu Ungunsten der vom Vorwurf betroffenen Beamten. Auch die Änderungen im materiellen Recht sind erheblich.
Vorbild für den Gesetzentwurf war das Landesdisziplinargesetz von Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2020 (14.1.2020, 2 BvR 2055/16) die 2008 eingeführte Praxis, indem es feststellte: „ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf besteht nicht." Die Entscheidung erging mit 7 zu 1 Stimmen.
Abweichende Meinung des Richters Huber (BVerfG):
„Die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG gebietet jedoch, dass im Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem Dienst nur aufgrund eines förmlichen, Unparteilichkeit und Fairness sichernden Verfahrens angeordnet werden darf. Diesen Anforderungen wird § 38 Abs. 1 LDG BW in seiner konkreten Ausgestaltung nicht gerecht."
„Der präventive Richtervorbehalt gewährleistet Beamtinnen und Beamten nicht nur ein Höchstmaß an effektivem Rechtsschutz. Er sichert zugleich Fairness und Waffengleichheit zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und erschwert eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Disziplinarrechts durch den Vorgesetzten, etwa seine sachfremde Instrumentalisierung durch persönliche Animositäten oder parteipolitische Einflüsse."
„Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat das Lebenszeitprinzip - im Zusammenspiel mit dem die amtsangemessene Besoldung sichernden Alimentationsprinzip - die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten."
Der Gedanke, der hier u.E. anklingt ist: Wird der Gewährleistungsbereich von Art. 33 Abs. 5 GG ausgehöhlt, so ist der Erhalt der rechtsstaatlichen Verwaltung in Gefahr.
Die hier gegenständliche gesetzliche Änderung ist nach unserer Auffassung geeignet die Wichtung zu verschieben zwischen dem Leitbild einer vorrangig dem Grundgesetz verpflichteten Beamtenschaft und einer ob der Volatilität der jeweiligen parteipolitischen Vorgaben verunsicherten, ja hörigen, und deshalb ihrer stabilisierenden Rolle im Verwaltungsapparat beraubten Beamtenschaft.
Nach Auffassung der Bundesregierung soll durch eine rasche und effektive Ahndung von Dienstvergehen das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung gestärkt werden. Im geltenden Disziplinarklagesystem dauerten Verfahren im Durchschnitt knapp vier Jahre. Durch die Vorverlagerung des Ausspruchs auch der oben benannten statusrelevanten Disziplinarmaßnahmen auf die behördliche Ebene sei ein schnellerer Abschluss des Verfahrens möglich.
Dies ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar. Der dbb hatte während des Gesetzgebungsverfahrens bereits klar gemacht, dass eine Beschleunigung nicht zu erwarten ist. Das – langwierige - Verfahren selbst wird dadurch nicht verkürzt. Das Argument ist somit vorgeschoben. Sinnvoll und richtig wäre es gewesen, das Gerichtsverfahren zu beschleunigen.
Die CDU/CSU kritisierte unter anderem, dass das richtige Ziel, Extremisten möglichst schnell und rechtssicher aus dem Staatsdienst zu entfernen, nicht jedes Mittel heilige. Nach dem Regierungsmodell läge im Bund die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht bei einer spezialisierten Dienststelle. Es fehle an staatlichen Mechanismen für Rehabilitationsmaßnahmen im Falle einer falschen Beschuldigung.
Bedenkt man nun noch, dass sich auch das Rechtsmittelrecht änderte, dass nämlich die Berufung anders als noch vor ein paar Jahren nunmehr gesondert „zugelassen" werden muss (vom Berufungsgericht), der Beschwerte also nicht jedenfalls auf eine zweite Instanz hoffen kann, so wird deutlich, wie gravierend diese Änderungen auf Gesetzesebene sind.
Wir halten diese Entwicklung für besorgniserregend.
In disziplinarrechtlichen Fallgestaltungen geben wir gerne Beratung und vertreten Sie gegenüber Behörden.