Mehrarbeit von Beamten – BVerwG 2 C 2/23
Stand: 27.10.2026
Hier die wichtigsten Argumente der Entscheidung:
- Für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit ist innerhalb eines Jahres zwingend Dienstbefreiung zu gewähren. Das Wort „grundsätzlich" bezieht sich nur auf den Vorrang der Freizeit, nicht auf die Jahresfrist.
- Nur wenn innerhalb dieses Jahres zwingende dienstliche Gründe den Freizeitausgleich unmöglich machen, wandelt sich der Anspruch auf Freizeit in einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung um.
- Ein Antrag des Beamten ist für den Freizeitausgleich nicht erforderlich; der Dienstherr muss von Amts wegen innerhalb der Jahresfrist Freizeit gewähren.
- Gründe in der Person des Beamten – etwa Krankheit, Dienstunfall mit anschließender Dienstunfähigkeit oder Ruhestand – sind keine „zwingenden dienstlichen Gründe" und führen weder zu Geldansprüchen noch über Art. 3 Abs. 1 GG zu einem Anspruch auf finanzielle Ausgleichsregelung.
- Unterlässt der Dienstherr ohne zwingende dienstliche Gründe den Freizeitausgleich innerhalb der Jahresfrist, kann der Anspruch „erst recht" in einen Geldanspruch umschlagen. Dabei treffen den Dienstherrn gesteigerte Mitwirkungspflichten zur Darlegung seiner Organisationsentscheidungen, mit möglichen Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Beamten.
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Dr. Susen Wahl
Rechtsanwältin
Michael Wahl
Rechtsanwalt